§ 47b AufenthG – Reisen in den Herkunftsstaat

Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist, sind verpflichtet, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Diese leitet nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes die Anzeigen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;

zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111

Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026