§ 45a AufenthG – Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Integration in den Arbeitsmarkt kann durch Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung unterstützt werden. Diese Maßnahmen bauen in der Regel auf der allgemeinen Sprachförderung der Integrationskurse auf. Die berufsbezogene Deutschsprachförderung wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bedient sich zur Durchführung der Maßnahmen privater oder öffentlicher Träger.
(2) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der Maßnahme verpflichtet. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nähere Einzelheiten der berufsbezogenen Deutschsprachförderung, insbesondere die Grundstruktur, die Zielgruppen, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für den Zugang und die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme einschließlich ihrer Abschlusszertifikate und der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 3 zu regeln.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 1 – Allgemeines
- § 12a – Wohnsitzregelung
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Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 2 – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- § 75 – Aufgaben
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… Abschnitt 4 – Datenschutz
- § 88a – Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen
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Kapitel 10 – Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 104 – Übergangsregelungen
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 1 – Fördern und Fordern
- § 3 – Leistungsgrundsätze
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Kapitel 2 – Anspruchsvoraussetzungen
- § 10 – Zumutbarkeit
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Kapitel 3 – Leistungen · Abschnitt 1 – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
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… Abschnitt 2 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts · Unterabschnitt 5 – Leistungsminderungen
- § 31 – Pflichtverletzungen
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Berechtigte
- § 18 – Langzeitarbeitslose
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Viertes Kapitel – Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld · Erster Abschnitt – Arbeitslosengeld · Erster Unterabschnitt – Regelvoraussetzungen
- § 139 – Sonderfälle der Verfügbarkeit
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… Fünfter Unterabschnitt – Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
- § 159 – Ruhen bei Sperrzeit
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AsylbLGAsylbewerberleistungsgesetz
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AsylGAsylgesetz
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Abschnitt 3 – Allgemeine Bestimmungen
- § 8 – Übermittlung personenbezogener Daten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026