§ 41 AufenthG – Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis
Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.
6
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AufenthGAufenthaltsgesetz
-
Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 1 – Begründung der Ausreisepflicht
- § 52 – Widerruf
-
-
BeschVBeschäftigungsverordnung
-
Teil 3 – Vorübergehende Beschäftigung
- § 15a – Saisonabhängige Beschäftigung
-
Teil 7 – Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern
- § 32 – Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung
-
Teil 8 – Verfahrensregelungen
- § 36 – Erteilung der Zustimmung
-
-
AsylGAsylgesetz
-
Abschnitt 6 – Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 61 – Erwerbstätigkeit
-
-
AufenthVAufenthaltsverordnung
-
Kapitel 5 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 2 – Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz · Unterabschnitt 2 – Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- § 65 – Erweiterter Datensatz
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026