§ 20a AufenthG – Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
(1) Eine Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
- 1.
- eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche auszuüben und
- 2.
- eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen auszuüben, die jeweils
- a)
- qualifiziert sein muss,
- b)
- auf eine Ausbildung abzielen muss oder
- c)
- geeignet sein muss, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16d aufgenommen zu werden.
- 1.
- er eine Fachkraft ist oder
- 2.
- er nach Maßgabe der Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz eine ausreichende Punktzahl für die Erfüllung von Merkmalen nach § 20b Absatz 1 erhalten hat.
- 1.
- entweder
- a)
- eine ausländische Berufsqualifikation hat,
- aa)
- die von dem Staat, in dem sie erworben worden ist, staatlich anerkannt ist und
- bb)
- deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat, oder
- b)
- einen ausländischen Hochschulabschluss hat, der in dem Staat, in dem er erworben worden ist, staatlich anerkannt ist, oder
- c)
- einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss hat, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist, und
- 2.
- der Ausländer
- a)
- mindestens einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweist oder
- b)
- englische Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist.
(5) Die Chancenkarte wird zunächst für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt (Such-Chancenkarte). Die Chancenkarte kann auf Grund eines während eines Aufenthaltes nach Satz 1 gestellten Antrags um bis zu zwei Jahre als solche verlängert werden, wenn der Ausländer einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung hat und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (Folge-Chancenkarte). Eine Folge-Chancenkarte wird nur erteilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 4 nicht erfüllt. Für eine Verlängerung als Folge-Chancenkarte und die zukünftige Beschäftigung findet bis zur Entscheidung über die Verlängerung § 81 Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Ausübung der zukünftigen Beschäftigung nach Satz 2 erlaubt ist. Absatz 2 findet auf die Folge-Chancenkarte keine Anwendung. Eine über Satz 2 hinausgehende Verlängerung als Chancenkarte ist ausgeschlossen. Eine Such-Chancenkarte kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach dem Ende der Geltungsdauer der letzten Such-Chancenkarte mindestens so lange im Ausland oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat, wie er sich davor auf Grundlage einer Such-Chancenkarte im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(6) § 9 findet in den Fällen von Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung.
(7) Zur Steuerung der Erwerbsmigration wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahl der Chancenkarten, die Ausländern erteilt werden, die sich noch nicht im Bundesgebiet aufhalten, jährlich oder für einen kürzeren Zeitraum zu begrenzen. Bei einer Begrenzung sollen arbeitsmarkt- und integrationspolitische Erwägungen und die Kapazitäten der beteiligten Behörden zugrunde gelegt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AufenthGAufenthaltsgesetz
-
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 4 – Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 20b – Punktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
-
… Abschnitt 8 – Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 39 – Zustimmung zur Beschäftigung
-
Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Zuständigkeiten
- § 71 – Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
-
… Abschnitt 3 – Verwaltungsverfahren
- § 78 – Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
-
-
AufenthVAufenthaltsverordnung
-
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 3 – Visumverfahren
- § 31 – Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
-
Kapitel 5 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- § 59 – Muster der Aufenthaltstitel
-
-
BBiGBerufsbildungsgesetz
-
Teil 5 – Bundesinstitut für Berufsbildung
- § 90 – Aufgaben
-
-
BEEGBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
-
Abschnitt 1 – Elterngeld
- § 1 – Berechtigte
-
-
BKGGBundeskindergeldgesetz
-
Erster Abschnitt – Leistungen
- § 1 – Anspruchsberechtigte
-
-
EStGEinkommensteuergesetz
-
X. – Kindergeld
- § 62 – Anspruchsberechtigte
-
-
SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
-
Zweites Kapitel – Leistungen der Sozialhilfe · Zweiter Abschnitt – Anspruch auf Leistungen
- § 23 – Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
-
-
SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
-
Kapitel 2 – Anspruchsvoraussetzungen
- § 7 – Leistungsberechtigte
-
-
StAGStaatsangehörigkeitsgesetz
-
UhVorschGUnterhaltsvorschussgesetz
-
- § 1 – Berechtigte
-
-
WoGGWohngeldgesetz
-
Teil 1 – Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
- § 3 – Wohngeldberechtigung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026