§ 19c AufenthG – Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte
(1) Einem Ausländer kann unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann.
(2) Einem Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann.
(3) Einem Ausländer kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
(4) Einem Ausländer, der in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn steht, wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer von drei Jahren erteilt, wenn das Dienstverhältnis nicht auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist. Nach drei Jahren wird eine Niederlassungserlaubnis abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 erteilt.
25
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AufenthGAufenthaltsgesetz
-
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 1 – Allgemeines
-
… Abschnitt 3 – Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
-
… Abschnitt 4 – Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
-
… Abschnitt 6 – Aufenthalt aus familiären Gründen
-
… Abschnitt 8 – Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
-
Kapitel 3 – Integration
- § 44 – Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
-
Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Zuständigkeiten
-
-
AufenthVAufenthaltsverordnung
-
BEEGBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
-
Abschnitt 1 – Elterngeld
- § 1 – Berechtigte
-
-
BKGGBundeskindergeldgesetz
-
Erster Abschnitt – Leistungen
- § 1 – Anspruchsberechtigte
-
-
EStGEinkommensteuergesetz
-
X. – Kindergeld
- § 62 – Anspruchsberechtigte
-
-
UhVorschGUnterhaltsvorschussgesetz
-
- § 1 – Berechtigte
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026