§ 18b AufenthG – Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 1 – Allgemeines
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… Abschnitt 3 – Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- § 16a – Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung
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… Abschnitt 4 – Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
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… Abschnitt 6 – Aufenthalt aus familiären Gründen
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… Abschnitt 8 – Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
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Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Zuständigkeiten
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… Abschnitt 3 – Verwaltungsverfahren
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AufenthVAufenthaltsverordnung
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 3 – Visumverfahren
- § 31 – Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026