§ 16e AufenthG – Studienbezogenes Praktikum EU
- 1.
- das Praktikum dazu dient, dass sich der Ausländer Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld aneignet,
- 2.
- der Ausländer eine Vereinbarung mit einer aufnehmenden Einrichtung über die Teilnahme an einem Praktikum vorlegt, die theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht, und Folgendes enthält:
- a)
- eine Beschreibung des Programms für das Praktikum einschließlich des Bildungsziels oder der Lernkomponenten,
- b)
- die Angabe der Dauer des Praktikums,
- c)
- die Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Ausländers,
- d)
- die Arbeitszeiten des Ausländers und
- e)
- das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausländer und der aufnehmenden Einrichtung,
- 3.
- der Ausländer nachweist, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung einen Hochschulabschluss erlangt hat, oder nachweist, dass er ein Studium absolviert, das zu einem Hochschulabschluss führt,
- 4.
- das Praktikum fachlich und im Niveau dem in Nummer 3 genannten Hochschulabschluss oder Studium entspricht und
- 5.
- die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Praktikumsvereinbarung entstehen für
- a)
- den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und
- b)
- eine Abschiebung des Ausländers.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für sechs Monate erteilt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AufenthGAufenthaltsgesetz
-
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 2 – Begriffsbestimmungen
-
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 4 – Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 19f – Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e
-
… Abschnitt 8 – Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 42 – Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
-
Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 1 – Begründung der Ausreisepflicht
- § 52 – Widerruf
-
Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Zuständigkeiten
- § 72 – Beteiligungserfordernisse
-
… Abschnitt 4 – Datenschutz
- § 91d – Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801
-
-
AufenthVAufenthaltsverordnung
-
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 3 – Visumverfahren
- § 31 – Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
-
… Abschnitt 4 – Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
- § 39 – Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
-
Kapitel 5 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- § 59 – Muster der Aufenthaltstitel
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-
BEEGBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
-
Abschnitt 1 – Elterngeld
- § 1 – Berechtigte
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-
BeschVBeschäftigungsverordnung
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Teil 3 – Vorübergehende Beschäftigung
- § 15 – Praktika zu Weiterbildungszwecken
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-
BKGGBundeskindergeldgesetz
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Erster Abschnitt – Leistungen
- § 1 – Anspruchsberechtigte
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EStGEinkommensteuergesetz
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X. – Kindergeld
- § 62 – Anspruchsberechtigte
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StAGStaatsangehörigkeitsgesetz
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UhVorschGUnterhaltsvorschussgesetz
-
- § 1 – Berechtigte
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-
WoGGWohngeldgesetz
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Teil 1 – Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
- § 3 – Wohngeldberechtigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026