§ 104b AufenthG – Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern
Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder verlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn
- 1.
- es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
- es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält,
- 3.
- es die deutsche Sprache beherrscht,
- 4.
- es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird und
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- seine Personensorge sichergestellt ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 6 – Aufenthalt aus familiären Gründen
- § 29 – Familiennachzug zu Ausländern
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026