§ 16 AsylbLG – Sofortzuschlag

Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AsylbLG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1997 I 2022;

zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 23.4.2026 I Nr. 112

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026