§ 9 ArbZG – Sonn- und Feiertagsruhe
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ArbZGArbeitszeitgesetz
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Dritter Abschnitt – Sonn- und Feiertagsruhe
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Vierter Abschnitt – Ausnahmen in besonderen Fällen
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Siebter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbZG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024