§ 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
10
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
ArbZGArbeitszeitgesetz
-
Zweiter Abschnitt – Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
-
Dritter Abschnitt – Sonn- und Feiertagsruhe
- § 11 – Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
-
Vierter Abschnitt – Ausnahmen in besonderen Fällen
-
Fünfter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes
- § 16 – Aushang und Arbeitszeitnachweise
-
Sechster Abschnitt – Sonderregelungen
-
Siebter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22 – Bußgeldvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbZG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024