§ 20 ArbZG – Beschäftigung in der Luftfahrt

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbZG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024