§ 6 ArbnErfG – Inanspruchnahme
(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ArbnErfGGesetz über Arbeitnehmererfindungen
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Zweiter Abschnitt – Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst · 2. – Freie Erfindungen
- § 18 – Mitteilungspflicht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbnErfG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Oktober 2022