§ 39 ArbnErfG – Zuständigkeit
(1) Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.
(2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GKGGerichtskostengesetz
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Abschnitt 3 – Vorschuss und Vorauszahlung
- § 12 – Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbnErfG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Oktober 2022