§ 32 ArbnErfG – Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle

Der Antrag auf Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle ist von demjenigen, der die Schiedsstelle anruft, zugleich mit der Anrufung (§ 31 Abs. 1), von dem anderen Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Anrufung enthaltenden Antrags (§ 31 Abs. 2) zu stellen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbnErfG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Oktober 2022