§ 28 ApoG
(1) Bei verpachteten Apotheken gilt die dem Pächter verliehene Betriebserlaubnis oder die Bestätigung als Pächter als Erlaubnis nach § 1.
(2) Am 1. Mai 1960 bestehende Verträge über die Verpachtung oder Verwaltung einer Apotheke, die den §§ 9 und 13 nicht entsprechen, bleiben bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in Kraft, wenn sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt ihre Gültigkeit verlieren.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ApoG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.10.1980 I 1993;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 356
Änderung durch Art. 2 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2a G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Art. 3 Nr. 2 G v. 18.4.2016 I 886 infolge unzureichender Bestimmtheit nicht ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026