§ 11c ApoG
- 1.
- hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde,
- 2.
- die Blutentnahmen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, durchführen und
- 3.
- die Blutentnahme bei einer Person durchführen, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- 1.
- Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung von venösen Blutentnahmen, insbesondere zur
- a)
- Aufklärung,
- b)
- Anamnese einschließlich der Feststellung der Befindlichkeit zum Ausschluss von Umständen, aufgrund derer eine venöse Blutentnahme nicht durchgeführt werden sollte, und
- c)
- Einholung der Einwilligung der Person, bei der die venöse Blutentnahme durchgeführt werden soll,
- 2.
- Kenntnisse zur Hygiene bei einer venösen Blutentnahme,
- 3.
- Kenntnisse zum Umgang mit Komplikationen, die bei einer venösen Blutentnahme auftreten können, und Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Anwendung und
- 4.
- Kenntnisse der relevanten rechtlichen Vorschriften, insbesondere von Patientenrechten im Zusammenhang mit venösen Blutentnahmen.
- 1.
- Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Entnahme von venösem Blut,
- 2.
- Kenntnisse zur Hygiene bei einer venösen Blutentnahme,
- 3.
- Kenntnisse zum Umgang mit Komplikationen, die bei einer venösen Blutentnahme auftreten können, und Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Anwendung.
- 1.
- ein Mustercurriculum für die in Absatz 1 Nummer 1 genannte ärztliche Schulung und
- 2.
- ein Mustercurriculum für die in Absatz 3 Satz 1 genannte ärztliche Schulung.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
ApoGApothekengesetz
-
Dritter Abschnitt – Notdienstpauschale, Apothekenbetriebsordnung und Ausnahmeregelungen für Bundespolizei und Bereitschaftspolizei
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ApoG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.10.1980 I 1993;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 356
Änderung durch Art. 2 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2a G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Art. 3 Nr. 2 G v. 18.4.2016 I 886 infolge unzureichender Bestimmtheit nicht ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026