§ 227 AO – Erlass
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AOAbgabenordnung
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Zweiter Teil – Steuerschuldrecht · Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
- § 47 – Erlöschen
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Fünfter Teil – Erhebungsverfahren · Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge · 1. Unterabschnitt – Verzinsung
- § 233a – Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
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Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren · Vierter Abschnitt – Bußgeldverfahren
- § 412 – Zustellung, Vollstreckung, Kosten
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BierStGBiersteuergesetz
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Abschnitt 3 – Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten
- § 18 – Steuerentstehung, Steuerschuldner
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EnergieStGEnergiesteuergesetz
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Kapitel 2 – Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas · Abschnitt 2a – Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
- § 19b – Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr
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EStGEinkommensteuergesetz
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IX. – Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 – Anwendungsvorschriften
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TabStGTabaksteuergesetz
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Abschnitt 3 – Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten
- § 21 – Steuerentstehung, Steuerschuldner
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UStGUmsatzsteuergesetz
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Siebenter Abschnitt – Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 26 – Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026