§ 209 AO – Gegenstand der Steueraufsicht
(1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht).
- 1.
- der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Vernichtung, Veredelung, Umwandlung und sonstige Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem Verbrauchsteuerverfahren,
- 2.
- die Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauchsteuer beansprucht wird.
(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AOAbgabenordnung
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Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren · Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
- § 379 – Steuergefährdung
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BierStGBiersteuergesetz
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Abschnitt 6 – Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Ermächtigungen
- § 26 – Steueraufsicht
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EnergieStGEnergiesteuergesetz
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Kapitel 6 – Schlussbestimmungen
- § 61 – Steueraufsicht
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TabStGTabaksteuergesetz
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Abschnitt 7 – Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen
- § 33 – Steueraufsicht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026