§ 203 AO – Abgekürzte Außenprüfung
(1) Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach den Umständen des Falles nicht für erforderlich hält, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung durchführen. Die Prüfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken.
(2) Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der Prüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 201 Absatz 1 und § 202 Absatz 2 gelten nicht.
Fußnoten
(+++ § 203: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 37 AOEG 1977 +++)
(+++ § 203: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
(+++ § 203: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AOAbgabenordnung
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Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften · Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze · 5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
- § 117a – Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten; Verordnungsermächtigung
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Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Vierter Abschnitt – Außenprüfung · 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 203a – Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
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EStGEinkommensteuergesetz
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InvStGInvestmentsteuergesetz
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Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen
- § 5 – Prüfung der steuerlichen Verhältnisse
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WoPG 1996Wohnungsbau-Prämiengesetz
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- § 4a – Prämienverfahren im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026