§ 20 AO – Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
(2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.
(3) Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.
(4) Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
13
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AOAbgabenordnung
-
Erster Teil – Einleitende Vorschriften · Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden
-
Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen · 2. Unterabschnitt – Anzeigepflichten
-
… Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten · 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 146a – Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
-
-
ErbStGErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
-
Abschnitt 4 – Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 35 – Örtliche Zuständigkeit
-
-
GewStGGewerbesteuergesetz
-
Abschnitt II – Bemessung der Gewerbesteuer
- § 9 – Kürzungen
-
-
InvStGInvestmentsteuergesetz
-
Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen
- § 4 – Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung
-
-
KStGKörperschaftsteuergesetz
-
Vierter Teil – Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
- § 27 – Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
-
-
WoPG 1996Wohnungsbau-Prämiengesetz
-
- § 4a – Prämienverfahren im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026