§ 163 AO – Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.
(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.
- 1.
- von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
- 2.
- mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
- 3.
- mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.
Fußnoten
(+++ § 163: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 29 AOEG 1977 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AOAbgabenordnung
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Zweiter Teil – Steuerschuldrecht · Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
- § 47 – Erlöschen
-
Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren · 2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen · II. – Festsetzung von Steuermessbeträgen
- § 184 – Festsetzung von Steuermessbeträgen
-
Fünfter Teil – Erhebungsverfahren · Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge · 1. Unterabschnitt – Verzinsung
- § 233a – Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
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-
EStGEinkommensteuergesetz
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IX. – Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 – Anwendungsvorschriften
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XI. – Altersvorsorgezulage
- § 96 – Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
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XII. – Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 100 – Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
-
XIII. – Mobilitätsprämie
- § 107 – Anwendung der Abgabenordnung
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XV. – Energiepreispauschale
- § 120 – Anwendung der Abgabenordnung
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BewGBewertungsgesetz
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Zweiter Teil – Besondere Bewertungsvorschriften · Erster Abschnitt – Einheitsbewertung · A. – Allgemeines
- § 20 – Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen
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… Siebenter Abschnitt – Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 · A. – Allgemeines
- § 220 – Ermittlung der Grundsteuerwerte
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5. VermBGFünftes Vermögensbildungsgesetz
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- § 14 – Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Anwendung der Abgabenordnung, Verordnungsermächtigung, Rechtsweg
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BierStGBiersteuergesetz
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Abschnitt 3 – Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten
- § 18 – Steuerentstehung, Steuerschuldner
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EnergieStGEnergiesteuergesetz
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Kapitel 2 – Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas · Abschnitt 2a – Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
- § 19b – Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr
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TabStGTabaksteuergesetz
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Abschnitt 3 – Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten
- § 21 – Steuerentstehung, Steuerschuldner
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UStGUmsatzsteuergesetz
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Siebenter Abschnitt – Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 26 – Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
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WoPG 1996Wohnungsbau-Prämiengesetz
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- § 8 – Anwendung der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026