§ 157 AO – Form und Inhalt der Steuerbescheide
(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
Fußnoten
(+++ § 157: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AOAbgabenordnung
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Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren · 1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung · I. – Allgemeine Vorschriften
- § 164 – Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
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… 2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen · I. – Gesonderte Feststellungen
- § 179 – Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026