§ 140 AO – Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AOAbgabenordnung
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Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten · 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
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… Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren · 1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung · I. – Allgemeine Vorschriften
- § 158 – Beweiskraft der Buchführung
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EStGEinkommensteuergesetz
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IX. – Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 51 – Ermächtigungen
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UStGUmsatzsteuergesetz
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Vierter Abschnitt – Steuer und Vorsteuer
- § 15a – Berichtigung des Vorsteuerabzugs
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026