§ 6 AntiDopG – Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die nicht geringe Menge der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stoffe zu bestimmen,
- 2.
- weitere Stoffe in die Anlage zu diesem Gesetz aufzunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe oder Dopingmethoden zu bestimmen, auf die § 2 Absatz 1 und 2 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AntiDopGAnti-Doping-Gesetz
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- § 4 – Strafvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AntiDopG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.3.2023 I Nr. 67
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026