§ 12 AntiDopG – Konzentration der Rechtsprechung in Dopingsachen; Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die strafrechtlichen Verfahren nach § 4 ganz oder teilweise für die Bezirke mehrerer Amts- oder Landgerichte einem dieser Amts- oder Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder der schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AntiDopG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.3.2023 I Nr. 67
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026