§ 1 AntiDopG – Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport, um die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhaltung der Integrität des Sports beizutragen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AntiDopG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.3.2023 I Nr. 67
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026