§ 9 AnfG – Anfechtung durch Einrede
Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AOAbgabenordnung
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Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren · 4. Unterabschnitt – Haftung
- § 191 – Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AnfG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 29.3.2017 I 654
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026