§ 19 AnfG – Internationales Anfechtungsrecht
Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AnfG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 29.3.2017 I 654
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026