§ 12 AnfG – Ansprüche des Anfechtungsgegners

Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AnfG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 29.3.2017 I 654

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026