§ 38 AMG – Registrierung homöopathischer Arzneimittel
- 1.
- die Zubereitungen aus Stoffen gemäß § 3 Nr. 3 oder 4 enthalten,
- 2.
- die mehr als den hundertsten Teil der in nicht homöopathischen, der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegenden Arzneimitteln verwendeten kleinsten Dosis enthalten oder
- 3.
- bei denen die Tatbestände des § 39 Abs. 2 Nr. 3, 4, 6, 7 oder 9 vorliegen.
(2) Dem Antrag auf Registrierung sind die in § 22 und § 24 bezeichneten Angaben, Unterlagen und Gutachten beizufügen. Das gilt nicht für die Angaben über die Wirkungen und Anwendungsgebiete, für die Unterlagen und Gutachten über die klinische Prüfung sowie für Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 5a und Absatz 7 Satz 2. Die Unterlagen über die pharmakologisch-toxikologische Prüfung sind vorzulegen, soweit sich die Unbedenklichkeit des Arzneimittels nicht anderweitig, insbesondere durch einen angemessen hohen Verdünnungsgrad ergibt. § 22 Absatz 1a gilt entsprechend.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AMGArzneimittelgesetz
-
Zweiter Abschnitt – Anforderungen an die Arzneimittel
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Vierter Abschnitt – Zulassung der Arzneimittel
- § 26 – Arzneimittelprüfrichtlinien
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Fünfter Abschnitt – Registrierung von Arzneimitteln
- § 39 – Entscheidung über die Registrierung homöopathischer Arzneimittel, Verfahrensvorschriften
-
Zehnter Abschnitt – Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken
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Siebzehnter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 96 – Strafvorschriften
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Achtzehnter Abschnitt – Überleitungs- und Übergangsvorschriften · Erster Unterabschnitt – Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
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… Vierter Unterabschnitt – Übergangsvorschriften aus Anlass des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
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… Siebter Unterabschnitt – Übergangsvorschriften aus Anlass des Achten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
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… Dreizehnter Unterabschnitt – Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
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… Achtzehnter Unterabschnitt – Übergangsvorschrift
- § 146 – Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
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TPGTransplantationsgesetz
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Abschnitt 6 – Verbotsvorschriften
- § 17 – Verbot des Organ- und Gewebehandels
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AMG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2005 I 3394;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Änderung durch Art. 2 Abs. 4 G v. 12.5.2026 I Nr. 143 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 6 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 3. Juli 2026