§ 9 AltZertG – Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AltZertGAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
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- § 3a – Produktinformationsstelle Altersvorsorge
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AltZertG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 25.10.2023 I Nr. 294
Änderung durch Art. 5 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 6 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 7 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026