§ 16 AltTZG 1996 – Befristung der Förderungsfähigkeit

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AltTZG 1996, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026