§ 15b AltTZG 1996 – Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AltTZG 1996, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026