§ 95 AktG – Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht berührt.
| bis zu | 1 500 000 Euro neun, |
| von mehr als | 1 500 000 Euro fünfzehn, |
| von mehr als | 10 000 000 Euro einundzwanzig. |
Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht berührt.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AktGAktiengesetz
-
Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Siebenter Teil – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung · Erster Abschnitt – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen · Zweiter Unterabschnitt – Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
- § 250 – Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
-
-
GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
-
Abschnitt 3 – Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 – Aufsichtsrat
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026