§ 87a AktG – Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften
- 1.
- die Festlegung einer Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder;
- 2.
- den Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft;
- 3.
- alle festen und variablen Vergütungsbestandteile und ihren jeweiligen relativen Anteil an der Vergütung;
- 4.
- alle finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile einschließlich
- a)
- einer Erläuterung, wie diese Kriterien zur Förderung der Ziele gemäß Nummer 2 beitragen, und
- b)
- einer Darstellung der Methoden, mit denen die Erreichung der Leistungskriterien festgestellt wird;
- 5.
- Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen;
- 6.
- Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern;
- 7.
- im Falle aktienbasierter Vergütung:
- a)
- Fristen,
- b)
- die Bedingungen für das Halten von Aktien nach dem Erwerb und
- c)
- eine Erläuterung, wie diese Vergütung zur Förderung der Ziele gemäß Nummer 2 beiträgt;
- 8.
- hinsichtlich vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte:
- a)
- die Laufzeiten und die Voraussetzungen ihrer Beendigung, einschließlich der jeweiligen Kündigungsfristen,
- b)
- etwaige Zusagen von Entlassungsentschädigungen und
- c)
- die Hauptmerkmale der Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen;
- 9.
- eine Erläuterung, wie die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems berücksichtigt wurden, einschließlich einer Erläuterung, welcher Kreis von Arbeitnehmern einbezogen wurde;
- 10.
- eine Darstellung des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, einschließlich der Rolle eventuell betroffener Ausschüsse und der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten;
- 11.
- im Fall der Vorlage eines gemäß § 120a Absatz 3 überprüften Vergütungssystems:
- a)
- eine Erläuterung aller wesentlichen Änderungen und
- b)
- eine Übersicht, inwieweit Abstimmung und Äußerungen der Aktionäre in Bezug auf das Vergütungssystem und die Vergütungsberichte berücksichtigt wurden.
(2) Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft hat die Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit einem der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 1 zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem festzusetzen. Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AktGAktiengesetz
-
HGBHandelsgesetzbuch
-
Drittes Buch – Handelsbücher · Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften · Erster Unterabschnitt – Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht · Sechster Titel – Lagebericht
- § 289f – Erklärung zur Unternehmensführung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026