§ 394 AktG – Berichte der Aufsichtsratsmitglieder
Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz, auf Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textform mitgeteiltem Rechtsgeschäft beruhen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AktGAktiengesetz
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Viertes Buch – Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften · Erster Teil – Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften
- § 395 – Verschwiegenheitspflicht
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GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Abschnitt 3 – Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 – Aufsichtsrat
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026