§ 37 AktG – Inhalt der Anmeldung
(1) In der Anmeldung ist zu erklären, daß die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 und des § 36a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist nachzuweisen, daß der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts zu führen. Für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Institut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Steuern und Gebühren bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.
(2) In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
- 1.
- eine inländische Geschäftsanschrift,
- 2.
- Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder.
- 1.
- die Satzung und die Urkunden, in denen die Satzung festgestellt worden ist und die Aktien von den Gründern übernommen worden sind;
- 2.
- im Fall der §§ 26 und 27 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands; in der Berechnung sind die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln anzuführen;
- 3.
- die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
- 3a.
- eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist;
- 4.
- der Gründungsbericht und die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen.
- 5.
- (weggefallen)
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(6) (weggefallen)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Zweiter Teil – Gründung der Gesellschaft
- § 27 – Sacheinlagen, Sachübernahmen; Rückzahlung von Einlagen
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… Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft · Erster Abschnitt – Vorstand
- § 81 – Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
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… Sechster Teil – Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung · Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung · Erster Unterabschnitt – Kapitalerhöhung gegen Einlagen
- § 188 – Anmeldung und Eintragung der Durchführung
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… Dritter Unterabschnitt – Genehmigtes Kapital
- § 206 – Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft
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… Achter Teil – Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft · Erster Abschnitt – Auflösung · Zweiter Unterabschnitt – Abwicklung
- § 266 – Anmeldung der Abwickler
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Viertes Buch – Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften · Dritter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 399 – Falsche Angaben
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GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Abschnitt 3 – Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 – Aufsichtsrat
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HGBHandelsgesetzbuch
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Erstes Buch – Handelsstand · Zweiter Abschnitt – Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13f – Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Fünftes Buch – Formwechsel · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften · Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 246 – Anmeldung des Formwechsels
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026