§ 34 AktG – Umfang der Gründungsprüfung
- 1.
- ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die Festsetzungen nach §§ 26 und 27 richtig und vollständig sind;
- 2.
- ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht.
(2) Über jede Prüfung ist unter Darlegung dieser Umstände schriftlich zu berichten. In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben sowie anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind. In dem Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats kann davon sowie von Ausführungen zu Absatz 1 Nr. 2 abgesehen werden, soweit nach § 33a von einer externen Gründungsprüfung abgesehen wird.
(3) Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen. Jedermann kann den Bericht bei dem Gericht einsehen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Zweiter Teil – Gründung der Gesellschaft
- § 52 – Nachgründung
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… Sechster Teil – Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung · Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung · Erster Unterabschnitt – Kapitalerhöhung gegen Einlagen
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… Zweiter Unterabschnitt – Bedingte Kapitalerhöhung
- § 194 – Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
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… Dritter Unterabschnitt – Genehmigtes Kapital
- § 205 – Ausgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026