§ 307 AktG – Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre
Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AktGAktiengesetz
-
Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft · Zweiter Abschnitt – Aufsichtsrat
- § 111a – Geschäfte mit nahestehenden Personen
-
… Siebenter Teil – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung · Erster Abschnitt – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen · Erster Unterabschnitt – Allgemeines
- § 246a – Freigabeverfahren
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026