§ 293f AktG – Vorbereitung der Hauptversammlung
(2) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AktGAktiengesetz
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Drittes Buch – Verbundene Unternehmen · Erster Teil – Unternehmensverträge · Zweiter Abschnitt – Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
- § 293g – Durchführung der Hauptversammlung
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Viertes Buch – Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften · Dritter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 – Zwangsgelder
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026