§ 276 AktG – Heilung von Mängeln
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Achter Teil – Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft · Zweiter Abschnitt – Nichtigerklärung der Gesellschaft
- § 275 – Klage auf Nichtigerklärung
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 5 – Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren · Abschnitt 3 – Registersachen · Unterabschnitt 3 – Löschungs- und Auflösungsverfahren
- § 397 – Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026