§ 276 AktG – Heilung von Mängeln

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026