§ 211 AktG – Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.

(2) (weggefallen)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026