§ 28 AFBG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz, einschließlich der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 14 Absatz 2, werden vom Bund zu 78 vom Hundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert getragen.

(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 22 vom Hundert des von ihr nach § 18 für den Bund eingezogenen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin seinen oder ihren Wohnsitz hat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AFBG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 12.8.2020 I 1936;

zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 17.7.2023 I Nr. 191

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. März 2024