§ 17 AFBG – Einkommens- und Vermögensanrechnung
(1) Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermögens nach § 10 Absatz 2 gelten – mit Ausnahme des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – in der jeweils anzuwendenden Fassung die Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24 Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird. § 11 Absatz 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
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Sechster Abschnitt – Verfahren
- § 23 – Bescheid
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AFBG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.8.2020 I 1936;
zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 17.7.2023 I Nr. 191
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. März 2024