§ 1 AFBG – Ziel der Förderung

Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AFBG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 12.8.2020 I 1936;

zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 17.7.2023 I Nr. 191

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. März 2024