§ 18 AEntG – Meldepflicht
- 1.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
- 2.
- Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
- 3.
- Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,
- 4.
- Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5.
- Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten,
- 6.
- Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen,
- 7.
- die Tätigkeit oder die Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Dauer der Beschäftigung und
- 8.
- den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers.
- 1.
- Identität des Unternehmens, sofern diese verfügbar ist in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz,
- 2.
- Familienname und Vorname sowie Anschrift im Niederlassungsstaat eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten,
- 3.
- Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Führerscheinnummer des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin,
- 4.
- Beginn des Arbeitsvertrags des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
- 5.
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin im Inland,
- 6.
- amtliche Kennzeichen der für die Beschäftigung im Inland einzusetzenden Kraftfahrzeuge,
- 7.
- ob es sich bei den von dem Kraftfahrer oder der Kraftfahrerin zu erbringenden Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung oder Personenbeförderung und grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt;
- 1.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten der überlassenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
- 2.
- Beginn und Dauer der Überlassung,
- 3.
- Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,
- 4.
- Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5.
- Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
- 6.
- Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen,
- 7.
- Tätigkeit oder Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Dauer der Beschäftigung und
- 8.
- Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers.
- 1.
- in welchem Fall, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung oder eine Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,
- 2.
- unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann, und
- 3.
- wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bestimmen.
Fußnoten
(+++ Abschn. 6 (§§ 16 bis 23): Zur Anwendung vgl. §§ 13 u. 13a +++)
(+++ § 18 Abs. 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 2 MiLoDokV +++)
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AEntGArbeitnehmer-Entsendegesetz
-
AufenthGAufenthaltsgesetz
-
Kapitel 6 – Haftung und Gebühren
- § 66 – Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
-
-
SchwarzArbGSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
-
Abschnitt 7 – Zentralstelle und Risikomanagement
- § 26 – Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AEntG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026