§ 1 AEntG – Zielsetzung
Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AEntGArbeitnehmer-Entsendegesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AEntG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026