§ 7 AdWirkG – Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption

Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vorläufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach § 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AdWirkG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.2.2021 I 226

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026