§ 3 AdWirkG – Umwandlungsausspruch
(1) In den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 kann das Familiengericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn
- 1.
- dies dem Wohl des Kindes dient,
- 2.
- die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
- 3.
- überwiegende Interessen des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Kinder des Annehmenden oder des Angenommenen nicht entgegenstehen.
(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechend, wenn die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen Wirkungen abweichen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AdWirkGAdoptionswirkungsgesetz
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Neuntes Kapitel – Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 – Erhebungsmerkmale
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StAGStaatsangehörigkeitsgesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AdWirkG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.2.2021 I 226
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026